Home » Finanzen » Jedem steht es zu: Das Kindergeld

Jedem steht es zu: Das Kindergeld

In Deutschland erhalten Eltern staatliche Unterstützung, um ihre Kinder zu versorgen. Das Kindergeld zahlt die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Mindestens bis zum 18. Lebensjahr steht der Regelsatz jedem Kind zu. Antragssteller ist immer nur ein Elternteil. Hier die wichtigsten Informationen im Überblick.

Regelsätze und Antrag

Das Kindergeld ist in Regelsätze unterteilt. Für das erste und zweite Kind sind 192 Euro angesetzt, für das dritte 198 Euro und für jedes weitere Kind 223 Euro. Der Anspruch erlischt vier Jahre nach der Entstehung und gilt grundsätzlich für jeden Monat. Neben dem ausgefüllten schriftlichen Antrag ist eine Kopie der Geburtsurkunde, die Steueridentifikationsnummer des Antragstellers und des Kindes, die Bankverbindung und – wenn bereits vorhanden – die Kindergeldnummer nachzuweisen. Alles zusammen geht per Post, Fax oder online an die zuständige Familienkasse.

Antragsteller

Der Kindergeldanspruch besteht für leibliche Kinder, aber auch für adoptierte. Ebenso kann es für Stief-, Enkel- oder Pflegekinder beantragt werden, wenn das Kind im Haushalt und der Familie des Antragstellers lebt. Gleiches gilt für Geschwister, falls sie mit Pflegekindern gleichgesetzt werden können. Ist der Antragssteller im Öffentlichen Dienst beschäftigt, wird der Antrag beim jeweiligen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn beziehungsweise bei dessen Stelle für Bezüge eingereicht.

Nach dem 18. Lebensjahr

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt der Anspruch auf Kindergeld. Allerdings kann höchstens bis zum 25. Lebensjahr ein neuer Antrag gestellt werden, falls das Kind

  • erstmalig eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Praktikum oder Studium absolviert.
  • in einer zweiten Ausbildung höchstens eingeschränkt – also unter 20 Stunden wöchentlich – arbeitet.
  • sich nachweislich um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen erhalten hat.
  • bis zum 21. Geburtstag bei der Bundesagentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet ist.
  • einen Bundesfreiwilligendienst leistet.
  • sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Dann gilt der Anspruchs ohne Altersbegrenzung.
     
    Bildquelle: Thinkstock, 507654405, iStock, FotoimperiyA
Helena