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Arbeitsrecht: mein Kind ist krank – und nun?

Artikelgebend ist das Arbeitsrecht im Falle eines erkrankten Kindes. Das Kind liegt krank im Bett, in die Kindertagesstätte oder in die Schule kann es nicht gehen. Auch aus der Familie kann sich niemand um den Nachwuchs kümmern. Dürfen Arbeitnehmer in einem solchen Fall Urlaub nehmen oder müssen sie auf die Kulanz von Vorgesetzten hoffen?

Regelungen im Tarif- oder Arbeitsvertrag studieren

Der Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuch regelt, dass Arbeitgeber aus wichtigen Gründen bezahlten Sonderurlaub gewähren müssen. Dazu zählt neben Todesfällen und Hochzeiten im engeren Familienkreis auch die Erkrankung des eigenen Kindes bis zum Alter von acht Jahren, wenn nur der Arbeitnehmer die Betreuung übernehmen kann. Die genaue Länge legt der Gesetzgeber nicht fest, die meisten Gerichte gehen aber von rund fünf Tagen im Jahr aus. In dieser Zeit muss der Arbeitgeber das volle Gehalt anrechnen, er darf diese freien Tage nicht vom eigentlichen Urlaubsanspruch abziehen. Achtung: Beide Seiten können die Anwendung des Paragrafen im Arbeitsvertrag explizit ausschließen, dann besteht kein Anspruch. Wird diese Thematik nicht erwähnt, gilt dagegen die Regelung des BGB. In vielen Tarifverträgen finden sich detaillierte Bestimmungen mit exakten Tagesangaben pro Jahr und einer Auflistung der Gründe.

Kinderkrankengeld als Alternative

Können sich Angestellte auf keinen Anspruch berufen oder dauert die Erkrankung länger, können sie sich dennoch ihrem Kind widmen und zugleich Geld empfangen. Gesetzlich Krankenversicherte können Kinderkrankengeld beantragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

• Keine im Haushalt lebende Person kann sich um das Kind sorgen, weil nicht vorhanden, selbst berufstätig oder ebenfalls erkrankt.

• Der Nachwuchs ist jünger als 12 Jahre.

• Versicherte legen ein ärztliches Attest vor, in dem ein Mediziner die Notwendigkeit der Pflege festhält.

Bei einem Kind dürfen sich Eltern bis zu zehn Tage im Jahr vom Arbeitgeber freistellen lassen, bei zwei Kindern 20 Tagen, bei drei und mehr Kindern maximal 25 Tage. Alleinerziehende verfügen über den doppelten Anspruch. In dieser Zeit kassieren Antragssteller von der Krankenkasse 70 % ihres Bruttolohns, höchstens 90 % ihres Nettolohnes.

Zwei Möglichkeiten: Bezahlter Sonderurlaub und Kinderkrankengeld

Bestenfalls nehmen Eltern erkrankter Kinder bezahlten Sonderurlaub, sie erhalten das volle Gehalt. Es kann aber sein, dass der Arbeitsvertrag dieses Recht ausschließt oder das die Anzahl der Tage nicht genügt. Dann stellt das Kinderkrankengeld eine hilfreiche Alternative dar, da sich Angestellte viel länger freistellen lassen können und immerhin 70 % des Bruttoeinkommens verzeichnen.


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Helena