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Das deutsche Mutterschutzgesetz

Der Schutz einer werdenden Mutter wird in Deutschland im Mutterschutzgesetz festgelegt. Das Mutterschutzgesetz dient sowohl dem Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind als auch der Arbeitsplatzsicherung. Das Mutterschutzgesetz ist für alle Frauen gültig, die in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis stehen, der Familienstand oder die Staatsangehörigkeit ist dafür unerheblich. Das Gesetz zum Mutterschutz gilt für Auszubildende, Aushilfs-, Teilzeit- oder Leiharbeitsbeschäftigte solange sie unter Vertrag stehen und auch für Frauen in Heimarbeit. Auch Adoptivmütter sind im Mutterschutzgesetz eingeschlossen. Für Beamtinnen sind im Beamtenrecht besondere Regelungen festgelegt. Hausfrauen, Studentinnen im Praktikum, Selbstständige, Mitglieder von Organisationen und die Geschäftsführerin einer juristischen Person oder einer Gesellschaft fallen nicht unter das Mutterschutzgesetz.

Vorschriften für die werdende Mutter

Der Mutterschutz in Deutschland beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Termin der Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt. Kommt es zu einer Frühgeburt oder zu Mehrlingsgeburten, wird der Mutterschutz auf bis zu zwölf Wochen nach der Geburt verlängert. Nach einer Gesetzesänderung von 2002 erhöht die Mutterschutzfrist auf mindestens 14 Wochen, auch wenn das Baby schon vor dem errechneten Termin geboren wurde. Zum ersten besteht für die werdende Mutter eine Informationspflicht, das heißt sie muss dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen. Falls der Arbeitgeber danach verlangt, muss eine Bescheinigung über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin von Arzt oder Hebamme vorgelegt werden. Erst wenn der Arbeitgeber informiert ist, gelten die Mutterschutzgesetz Schutzbestimmungen. In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt sein, außer sie wollen dies ausdrücklich. Ebenfalls dürfen sie acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt sein. Dies gilt auch im Fall des Todes eines Kindes. Nachdem sie zurück am Arbeitsplatz sind, können stillende Mütter mindestens zweimal tägliche eine halbe Stunde freie Zeit zum Stillen des Babys in Anspruch nehmen. Diese freie Zeit muss bezahlt werden, muss jedoch nicht vor- oder nach gearbeitet werden. Bei Heimarbeit muss der Arbeitgeber ein Ausgleichsentgelt entrichten. Für die gesetzlichen Schutzfristen vor und auch nach der Geburt wird Mutterschaftsgeld ausbezahlt.

Vorschriften für den Arbeitgeber

Sobald der Arbeitgeber Kenntnis über die Schwangerschaft erlangt, muss er die zuständige Aufsichtsbehörde informieren. Das Wissen über die Schwangerschaft muss vertraulich behandelt werden und die Information darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Er muss dafür sorgen, dass das Beschäftigungsverbot eingehalten wird und muss zudem sicherstellen, dass die Arbeitsplatzbestimmungen vor dem Mutterschutz eingehalten werden. Zu diesen Arbeitsplatzbestimmungen gehören zum Beispiel das Anbieten von ausreichend Sitzgelegenheiten, sitzende Tätigkeit darf unterbrochen werden und eventuell sollten Liegeräume zur Verfügung gestellt werden. Verboten ist unter anderem eine schwere körperliche Arbeit, die Arbeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, das regelmäßige Tragen von mehr als 5 kg, Arbeiten mit einem höheren Unfallrisiko und auch Akkord oder Fließbandarbeit. Durch die Untersuchungen darf der Schwangeren kein Entgeltausfall entstehen. Wenn ein Arbeitgeber eine oder mehrere dieser Vorschriften missachtet, macht er sich strafbar. Des Weiteren dürfen werdende oder stillende Mütter keine Überstunden verrichten und dürfen auch nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. In einzelnen Bereichen, wie zum Beispiel der Gastronomie oder dem Gesundheitswegen gelten zum Teil Sonderregelungen. Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt darf der Arbeitgeber der Mutter nicht kündigen.

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Helena